Dienstag, 30. April 2013

Frage 23: Was sagt die Bundeskartellamt zur Fernwärmeversorgung in Hamburg

Frage 23: Wie ist der Standpunkt des Bundeskartellamtes speziell in Bezug auf das Bestands-Netz in Hamburg? 



Das Bundeskartellamt hat in einem Schreiben an die Verbraucherzentrale vom 22. Dezember 2011 u. a. zum Thema "Beschaffung" hinsichtlich der Vattenfall-Netze in Hamburg Stellung genommen. Darin ist klar festgehalten, dass die Verhältnisse in Hamburg gegenwärtig keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken geben:

Wörtlich heißt es dort (Seite 2 des Schreibens):



"Zwar mag Vattenfall im Einzugsbereich der von dem Unternehmen betriebenen Netze der einzige Abnehmer von (Ab-)Wärme sein. Das Bestehen eines kartellrechtlichen Abnahmeanspruchs ist aber jedenfalls bei vorläufiger Prüfung sehr fraglich. Jedes wärmeerzeugende Unternehmen im Netzbereich hat gegenüber Vattenfall An- spruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Fernwärmenetz und Durchleitung der erzeugten Wärme an Abnehmer auf dem nachgelagerten Fernwärme-Vertriebsmarkt (gegen angemessenes Ent- gelt). Dritte Unternehmen können also Abnehmer im Netzgebiet von Vattenfall mit Wärme beliefern. Dies ist auch im Rahmen einer im Rahmen von Missbrauchsverfahren stets vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Bestehen eines Abnahmeanspruchs von Wärmeproduzenten gegenüber Vattenfall, welcher deutlich stärker in die Dispositionsfreiheit des Unternehmens eingreifen würde als die reine Durchleitungsverpflichtung, äußerst fraglich. Beschwerden über die Ablehnung von Durchleitungsanfragen sind dem Bundeskartellamt bislang nicht bekannt."

Damit ist festgehalten, dass die gesetzlichen Vorgaben in Hamburg gewahrt sind. Nach diesen Vorgaben haben Fernwärmeerzeuger zwar einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen (gegen angemessenes Entgelt). Dies steht jedoch unter dem (gesetzlichen) Vorbehalt, dass die Mitbenutzung der Netze durch den Dritten aus betriebsbedingten und sonstigen (etwa technischen) Gründen möglich und zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des BKartA keine Verpflichtung zur Abnahme von (durch Drittunternehmen erzeugte) Fernwärme durch Vattenfall. Dessen ungeachtet können Ein- speisung/Abnahme zwischen Vattenfall (als Netzbetreiber) und Dritterzeugern von Fernwärme vertraglich vereinbart werden. Im Gebiet der FHH scheint es darüber hinaus bislang keinen konkreten Durchleitungs-Bedarf zu geben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen