Frage 33: Wie berechnet sich die feste Ausgleichszahlung (Garantiedividende)?
Die Ableitung der festen Ausgleichszahlung erfolgte in Anlehnungan die §§ 298 ff. Aktiengesetz (AktG): Gemäß § 304 Absatz 2 Satz
1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrages zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage
der Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten, angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne
Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die Gesellschaftsanteile verteilt werden
könnte. Diese Ausgleichszahlung wurde danach gutachterlich aus
dem ermittelten prognoseorientierten Ertragswert unter Berücksichtigung der Risikosituation der jeweiligen Gesellschaft ermittelt. Bei
einem (risikolosen) Basiszinssatz von drei Prozent und einem Risikozuschlag für die regulierten Bereiche Strom und Gas von 1,2%
und für den Bereich Fernwärme von 1,5% ergibt sich damit ein Garantiezinssatz von 4,2% und 4,5%.